des Oberndorfer Carnevalverein „Die Rattel“,
97836 Oberndorf
§ 1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Oberndorfer Carnevalverein Die Rattel“, abgekürzt OCV genannt. Der Verein wurde im Jahre 1969 gegründet und hat seinen Sitz in Oberndorf.
§ 2
Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der OCV bezweckt in gemeinnütziger Weise das fränkische Brauchtum, Carneval, Fastnacht bzw. Fasching in seiner landsmannschaftlich gebundenen Art und die kulturhistorische Bedeutung zu pflegen, die damit verbundenen alten Sitten und Volksbräuche im Sinne der Tradition zu schützen, versandetes Kulturgut wieder aufleben zu lassen und der Nachwelt zu erhalten.
Zur Erreichung des Satzungszweckes hält der OCV insbesondere während der Faschingszeit entsprechende Veranstaltungen ab.
Zur Verwirklichung der ideellen Gemeinschaft seiner Mitglieder strebt der OCV die Vertiefung des Zusammengehörigkeitsgefühles durch diese Veranstaltungen an.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Soweit Mitglieder ehrenamtlich tätig sind, haben sie Anspruch auf Erstattung der tatsächlichen Aufwendungen;
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Vorstandschaft. Bei Bedarf können Organ- und Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EstG ausgeübt werden.
Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
Die Vorstandschaft ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen . Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
Der OCV ist parteipolitisch und konfessionell neutral und verfolgt keine politischen Ziele.
§ 3
Eintragung in das Vereinsregister
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 4
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 01. Mai und endet mit dem 30. April.
§ 5
Mitgliedschaft
Der OCV hat
a) aktive Mitglieder
b) passive Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
Die Mitgliedschaft verpflichtet, die Satzung des Vereins anzuerkennen und seine Zielsetzung zu fördern und anzustreben.
Mitglied kann jede unbescholtene Person werden. Das Aufnahmegesuch hat schriftlich zu erfolgen, bei Minderjährigen ist die schriftliche Einwilligung der/des gesetzlichen Vertreter(s) notwendig. Über das Aufnahmegesuch, welches ohne Angaben von Gründen abgelehnt werden kann, entscheidet die Vorstandschaft. Die Mitgliedschaft beginnt mit Entrichtung des ersten Mitgliedsbeitrages.
Die aktive Mitwirkung an Veranstaltungen des OCV bedarf in jedem Fall der Zustimmung der Vorstandschaft.
§ 6
Ehren-Mitgliedschaft
Wer sich hervorragende Verdienste um den Verein und um den fränkischen Fasching erworben hat, kann von der Vorstandschaft zum Ehrenmitglied ernannt werden.
§ 7
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch freiwilligen Austritt, jedoch ist der Mitgliedsbeitrag für das laufende Kalenderjahr zu entrichten,
b) durch Ausschluss durch einen Vorstandsbeschluss wegen:
-
- ehrenrührigen Vergehens
- ungebührlichen Verhaltens bei Veranstaltungen des Vereins
- Handlungen, die den Bestrebungen des Vereins zuwiderlaufen
- Schädigung des Ansehens des Vereins
- vorsätzlicher Beschädigung oder Zerstörung von Vereinseigentum
- Nichtzahlung eines einjährigen Mitgliedsbeitrages trotz Aufforderung durch ein Vorstandsmitglied
Gegen den Vorstandsbeschluss steht dem Betroffenen das Einspruchsrecht bei der nächsten Generalversammlung zu, die dann endgültig über den Beschluss entscheidet.
c) durch Tod
Mit dem Austritt bzw. Ausschluss erlöschen sämtliche Mitgliedsrechte. Eine Rückerstattung der geleisteten Beiträge ist ausgeschlossen. Sämtliches in Händen befindliches Vereinseigentum ist zurückzugeben, bzw. dessen Wert zu erstatten.
§ 8
Beiträge der Mitglieder
Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im Voraus zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages sowie dessen Einhebung setzt die Generalversammlung fest.
Ehren-Mitglieder sind von den Beitragszahlungen befreit.
§ 9
Mitwirkung von Nicht-Mitglieder
Jugendliche vor Vollendung des 16. Lebensjahres können mit Genehmigung ihrer gesetzlichen Vertreter an Veranstaltungen des Vereins mitwirken.
Gastdarbietungen von Einzelpersonen oder Gruppen bedürfen wie die Mitwirkung von Jugendlichen der ausdrücklichen Genehmigung der Vorstandschaft.
Als Mitwirkende dieser Art hat der betreffende Personenkreis alle Rechte und Pflichten eines Mitgliedes, ohne Vereinsmitglied im Sinne des § 5 Buchstaben a) bis c) zu sein. Weiterhin entfallen für sie das aktive sowie passive Wahlrecht und die Beitragspflicht.
§ 10
Organe des Vereins
Die Organe, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit den Willen des Vereins bilden, sind:
a) die Vorstandschaft
b) die ordentliche und außerordentliche Generalversammlung
§ 11
Vorstandschaft
Die Vorstandschaft besteht aus:
a) dem Präsidenten
b) einem oder mehreren Vize-Prasidenten
c) einem oder mehreren Schriftführern
d) einem oder mehreren Kassierern
Die Bestellung des Sitzungspräsidenten und des Zugmarschalls durch die Vorstandschaft bedarf der Genehmigung der Generalversammlung.
Sitzungspräsident und Zugmarschall, sowie ein evtl. Vertreter einer Jugendgruppe bzw. der Garden des OCV haben, sofern sie nicht dem unter a) bis c) genannten Personenkreis angehören, Sitz und Stimme in der Vorstandschaft.
§ 12
Bestellung der Vorstandschaft
Die Vorstandschaft, bzw. die einzelnen Vorstandsmitglieder, werden von der Generalversammlung gewählt.
Eine Neuwahl findet alle zwei Jahre statt.
Die Vorstandschaft bleibt bis zur Neu- oder Wiederwahl durch die Generalversammlung im Amt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb einer Wahlperiode durch Tod bzw. Rücktritt aus, so ist die Vorstandschaft berechtigt, bis zur nächsten Neuwahl den vakant gewordenen Posten kommissarisch neu zu besetzen.
In die Vorstandschaft kann jedes Mitglied des Vereins gewählt werden, das die Voraussetzungen des § 5 erfüllt und das 18. Lebensjahr vollendet hat.
§ 13
Geschäftsführung
Die Vorstandschaft führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen dieser Satzung.
Ehrenvorstände haben in der Vorstandschaft Sitz und Stimme.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen. Beschlüsse sind hierin wörtlich aufzunehmen.
Die Sitzungen der Vorstandschaft sind vertraulich, soweit ihr Inhalt nicht ausdrücklich für die Öffentlichkeit bestimmt ist.
Der Verein wird durch den Präsidenten und durch den Vize-Präsidenten im Sinne des § 26 Absatz 2 BGB vertreten. Jeder von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Vize-Präsident den Präsidenten im Verhinderungsfall oder in dessen Auftrag vertritt.
§ 14
Wahlen
Die Wahlen werden von einem durch die Generalversammlung zu bestimmenden Wahlausschuss, bestehend aus dem Wahlausschuss-Vorsitzenden und zwei Beisitzern, geleitet.
Mindestens Präsident und Vize-Präsident sind in geheimer Wahl schriftlich zu wählen.
§ 15
Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich nach Abschluss der Faschingskampagne im Vereinslokal statt. Der Tag der Generalversammlung ist mindestens eine Woche vorher in geeigneter Weise ortsüblich bekannt zu geben.
Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
a) Berichterstattung der Vorstandschaft
b) Berichterstattung des Schatzmeisters
c) Ggf. Neuwahlen bzw. Satzungsänderungen
d) Verschiedenes
Die Beschlüsse der Generalversammlung werden durch den Schriftführer im genauen Wortlaut schriftlich niedergelegt.
Außer der Satzungsänderung, bei der gem. § 33 BGB eine Mehrheit von ¾ der erschienen Mitglieder erforderlich ist, werden Beschlüsse der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist Stichwahl erforderlich.
Die Generalversammlung ist abgesehen von den Fällen des § 18 dieser Satzung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.
Eine außerordentliche Generalversammlung hat der Präsident oder der Vize-Präsident einzuberufen, wenn
a) es die Vorstandschaft durch einfachen Mehrheitsbeschluss verlangt
b) ein Drittel der Vereinsmitglieder es unter Angabe von Gründen verlangt.
§ 16
Kassenprüfungen
Die von der ordentlichen Generalversammlung gewählten Kassenprüfer haben das Recht und die Pflicht, die gesamten finanziellen Vorgänge des Vereins zu überprüfen.
Sie sind verpflichtet, neben ihrer Berichterstattung der Kassenprüfung an die Generalversammlung, Beanstandungen und Verbesserungsvorschläge unverzüglich der Vorstandschaft zu unterbreiten.
Die Entlastung der Vorstandschaft erfolgt nach Anhören der Kassenprüfung.
§ 17
Ehrungen
Außerordentliche Verdienste um den Verein und um den fränkischen Fasching können durch die Ernennung zum Ehrenmitglied oder Ehrenvorstand durch die Vorstandschaft gewürdigt werden.
Über die Ernennung ist eine Urkunde auszustellen, die in geeigneter Weise durch den Präsidenten oder Vize-Präsidenten zu überreichen ist.
§ 18
Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Generalversammlung erfolgen, in welcher 2/3 der gesamten Mitglieder anwesend sein müssen. Die Auflösung kann nur mit 3/4-Mehrheit beschlossen werden. Ist diese Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von drei Monaten eine zweite außerordentliche Generalversammlung einzuberufen, die dann auch ohne Anwesenheit von 2/3 der gesamten Mitglieder beschlussfähig ist. Sie entscheidet mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder über die Auflösung des Vereins.
Die Abstimmung über die Auflösung erfolgt durch Stimmzettel.
Die Auflösung des Vereins erfolgt, wenn die Mitgliederzahl unter 14 Personen sinkt.
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist vorhandenes Vereinsvermögen nach Begleichung etwaiger Vereinsschulden der Gemeinde Bischbrunn zur Verwaltung zu übergeben mit der Bedingung, dass dieses Vermögen einem sich wiederbildenden, als gemeinnützig anerkannten, Carnevalverein unverkürzt zukommen muss. Geschieht dies innerhalb von 5 Jahren nicht, ist das Vermögen für gemeinnützige und/oder mildtätige Zwecke innerhalb des Gemeindeteils Oberndorf zu verwenden.
Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Der Zweck der Verwendung muss von der Gemeinde durch amtliche Bekanntmachung und in der Presse veröffentlicht werden.
§ 19
Inkrafttreten
Die Satzung wurde errichtet und angenommen in der Generalversammlung am 28. März 2015.
Sie tritt mit gleichem Datum in Kraft.
Die Neufassung stimmt mit der Erstfassung, sowie den Änderungsfassungen überein